Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBlNr 51 - AVG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBlNr 52 - VStG, S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen
(§59 Abs2 AVG).
Mit dem Straferkenntnis vom 14. Dezember 1992, Zl. 3-***-92, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Berufungswerber als Fahrzeuglenker für schuldig, am 9.12.1991, um 13,23 Uhr, im Stadtgebiet von W N, auf der H*********straße Kreuzung mit der K**********gasse, in Fahrtrichtung Norden, den Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen N ***.*** nicht vor der Haltelinie angehalten zu haben, obwohl die Verkehrsampel rotes Licht gezeigt hat und dies als Zeichen für "Halt" gilt. Zufolgedessen hat der Berufungswerber eine Übertretung gemäß §§99 Abs3 lita und 38 Abs5 StVO zu verantworten.
Gemäß §99 Abs3 lita StVO verhängte die Bezirkshauptmannschaft xx eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden.
Gemäß §64 Abs2 VStG wurde darüber hinaus der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, sohin in Höhe von S 100,-- festgesetzt.
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben.
In seinen Berufungsausführungen weist der Rechtsmittelwerber daraufhin, daß sein Omnibus als Gelenksbus eine Gesamtlänge von ca 18 Meter aufweist und er infolge der örtlichen Gegebenheiten oft nicht in der Lage wäre, zeitgerecht in den Kreuzungsbereich einzufahren bzw den zu verlassen. Zumal er in seinem Verhalten jedoch keine Übertretung der Straßenverkehrsordnung erblicken könne, ersuche er, um Einstellung des Strafverfahrens.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nachfolgenden Sachverhalt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.1993 seiner Entscheidung als erwiesen zugrundegelegt.
Am 9.9.1991, um 13,23 Uhr fuhr der Beschuldigte als Lenker des Omnibusses der Firma P mit dem behördlichen Kennzeichen N ***.*** von der unmittelbar vor dem Bahnhof W N befindlichen Autobushaltestelle mit seinem Gelenksbus (Länge 18 Meter) in Fahrtrichtung Norden. Der Beschuldigte überquerte sodann bei grünem Licht den Fahrstreifen der H*********straße in Fahrtrichtung Süden unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich H*********straße - K**********gasse. Anschließend versuchte sich der Beschuldigte mit dem Omnibus in den Fahrzeugverkehr in Fahrtrichtung Norden auf der H*********straße einzureihen. Da keiner der dort unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich befindlichen Fahrzeuglenker bereit war, den Omnibuslenker Einfahrt zu gewähren, sah sich der Beschuldigte gezwungen, um den Fahrzeugverkehr in Fahrtrichtung Süden freizumachen, in die mittlerweile mit rotem Licht der Verkehrslichtsignalanlage gesperrte Kreuzung einzufahren und schließlich in Fahrtrichtung Osten zu verlassen. Dabei fuhr er diagonal in die Kreuzung ein.
Dazu wurde erwogen:
Zu dem Tathergang, wie er im Zuge des Sachverhaltsfeststellung dargelegt worden ist, verantwortete sich der Beschuldigte inhaltlich geständig.
Dazu der Berufungswerber jedoch weiterhin aus, daß auf Grund der Länge seines Buses und der Lage der Haltestellt P vor dem Bahnhofsgelände unter Berücksichtigung der dort vielfach festgestellten Verkehrssituation eine andere Vorgangsweise wie sie geschildert wurde, nicht möglich ist. Der Haltestellenbereich der Firma P befände sich parallel zur K**********gasse und sei von dieser nur durch einen Grünstreifen und Gehsteig getrennt. Auf Grund des engen Winkels zwischen K**********gasse und der Haltestelle der Firma P sei es ihm daher nicht möglich von der K**********gasse nach rechts in die H*********straße und daran anschließend im engen Kreis wieder nach rechts in den Haltenstellenbereich der Firma P mit seinem Gelenksbus einzufahren. Aufgrunddessen sei er gezwungen über das Bahnhofsgelände in weitem Kreis in die Haltestelle der Firma P einzufahren, sodaß er parallel zur K**********gasse in Fahrtrichtung Osten zum Stillstand kommt. Um den aus der K**********gasse kommenden Fahrzeugverkehr nicht zu behindern, sei er anschließend gezwungen bei Grünlicht für die H*********straße seine Haltestelle zu verlassen. Da in Fahrtrichtung Norden, auf der H*********straße oft starker Fahrzeugverkehr herrscht sei er jedoch nicht in der Lage in die Kreuzung einzufahren, bzw diese bei Grünlicht zu verlassen. Dazu sei weiters bemerkt, daß die H*********straße in diesem Kreuzungsbereich in die K**********gasse einmündet und nach der Kreuzung keine Verlängerung der H*********straße in Fahrtrichtung Norden besteht.
Auf Grund der mit dem Beschuldigtenausführungen in Einklang stehenden Aussagen des Zeugen ist der Tathergang objektiv als erwiesen anzusehen.
Rechtlich ist dazu festzustellen.
Gemäß §38 Abs5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs7 und des §53 Z10a StVO an dem im Abs1 bezeichneten Stellen anzuhalten. Demnach ist, sofern eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Halteline anzuhalten.
Am gegenständlichen Straßenzug, befindet sich laut übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten eine Haltelinie vor dem Kreuzungsbereich. Zu Folge dessen hätte der Beschuldigte als die Verkehrslichtsignalanlage rotes Licht zeigte, vor dieser Haltelinie anhalten müssen. Diesen gesetzlichen Auftrag ist der Beschuldigte jedoch wie oben ausgeführt nicht nachgekommen, so daß objektiv die Übertretung des §38 Abs5 StVO als erwiesen anzusehen ist.
Subjektiv ist dem Beschuldigten an der Übertretung grobe Fahrlässigkeit anzulasten.
In Kenntnis des Umstandes, daß vielfach ein Einfahren in die Kreuzung bei grünem Licht der Verkehrslichtsignalanlage aus dem Haltestellenbereich nicht möglich ist, hat der Beschuldigte dennoch das Fahrzeug auf die H*********straße gelenkt und sah sich damit gezwungen, um nicht anschließend den gesamten Kreuzungsbereich bei Grünlicht für die Fahrzeuge von der K**********gasse kommend mit seinem Gelenksbus zu sperren in die bereits mit rotem Licht der Verkehrslichtsignalanlage gesperrte Kreuzung einzufahren. Zumal ihm damit die Vorschriftswidrigkeit seiner Handlungsweise unter Berücksichtigung der zu Gebote stehenden Sorgfaltspflicht erkennbar gewesen wäre, hat der Rechtsmittelwerber die Herbeiführung der Tat zu verantworten.
Zu der Strafbemessung durch die erste Instanz ist festzuhalten:
Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten eine erhöhte Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr herbeigeführt, indem er bei Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Durch ein derartiges Fahrverhalten wurden bereits viele folgenschwere Verkehrsunfälle verursacht, sodaß zum Schutz der Allgemeinheit der Verwirklichung dieser Tat mit einschneidenten Strafen entgegenzuwirken ist.
Der 27jährige, ledige Beschuldigte ist Berufskraftfahrer und verdient als solcher ca S 10.000,-- monatlich netto. Am Vermögenswerten besitzt er lediglich einen PKW im Wert von ca S 5.000,--. Sorgepflichten hat der Rechtsmittelwerber nicht zu tragen.
Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft xx ergab sieben verwaltungsbehördliche Vorstrafen. Keine davon kann als einschlägig mit der hier zu beurteilende Verwaltungsstrafsache bezeichnet werden.
Als mildernd und erschwerend waren demnach bei der Strafbemessung keine Umstände zu werten.
Das Verschulden des Berufungswerber ist, wie oben ausgeführt, als grob fahrlässig zu beurteilen.
Angesichts dieser Strafzumessungsgründe ist bei einer Strafdrohung gemäß §99 Abs3 lita StVO von bis zu S 10.000,--, die von der Bezirkshauptmannschaft xx verhängte Geldstrafe als schuld- und tätergerecht anzusehen, insbesonder, weil der Beschuldigte als Berufskraftfahrer davon abgehalten werden muß, in Zukunft derartige Delikte zu begehen, nicht zuletzt, deswegen weil Omnibusfahrer zahlreiche Personen zu Beförderung anvertraut werden und daher ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit von ihm erwartet werden muß.
Desweiteren soll die Bestrafung auch geeignet sein Dritte von der Begehung diese Straftat abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.