Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um nahezu 80 % stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar, weil dies eine erhöhte Umweltbelastung durch vermehrten Schadstoffausstoß und Lärmbelästigung mit sich bringt und ist der Unrechtsgehalt derartig gravierend, daß die Verhängung einer Geldstrafe von S 3.000,-- selbst bei bisheriger Unbescholtenheit des Berufungswerbers auch aus Gründen der Spezialprävention nicht rechtswidrig ist.