Rechtssatz: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt, weil die Tat zumindest fahrlässig begangen wurde, wenngleich F M nur zu geringfügigen und kurzzeitigen Arbeitsleistungen herangezogen wurde. Zum Unrechtsgehalt der Tat bzw. zum Schutzzweck der
Norm: , gab die belangte Behörde an, daß nicht nur gesundheitliche Interessen der Arbeitnehmer geschützt werden sollen, sondern auch vielfältige andere Interessen der Arbeitnehmer, wie zB soziale, familiäre, kultur... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Strafbemessung von Verwaltungsstrafen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz gegen Unternehmer können spezialpräventive Erwägungen dann keine Relevanz mehr haben, wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Beschuldigte nicht mehr Unternehmer ist (vorliegend Übertritt in den Ruhestand). mehr lesen...
Rechtssatz: Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob das Fortbewegen eines Fahrrades derart, daß auf dem Sitz des Fahrrades sitzend durch Abstoßen vom Boden mit den Füßen Schwung geholt wird, als Lenken bzw Fahren iSd zitierten Gesetzesbestimmungen zu qualifizieren ist. Mit dieser Frage hat sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bereits in seiner Entscheidung vom 6. September 1993, VwSen-101092/9/Fra/Ka, auseinandergesetzt und festgestellt, daß die Fortbeweg... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom **. J*** 199*, Zl. Cst. ****-**/**/**, erkannte die Bundespolizeidirektion W, Bezirkspolizeikommissariat S, den Beschuldigten der Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage), weil er am **. M***199*, um **.** Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** in **** S******** auf der B*****straße *, Strkm. *,***, gelenkt hat, ohne im Besitze einer gültigen österre... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde jemand bereits zwei Mal wegen Lenkens eines PKW ohne gültiger Lenkerberechtigung bestraft und lenkte er abermals einen PKW ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen zu sein, dann mußte er es aus Erfahrung ernstlich für möglich halten, dadurch §64 Abs1 KFG zu übertreten. Es ist daher davon auszugehen, daß er bedingt vorsätzlich gehandelt hat. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 29.3.1994, 93/04/0086; UVSOö v. 25.10.1994, VwSen-220656. Rechtssatz: Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft stets eine Gesamtverantwortung; eine dem § 9 Abs. 2 VStG nachgebildete Bestellung von Verantwortlichen für einzelne Befugnisse oder Bereiche ist nicht möglich. Die lange Dauer des Genehmigungsverfahrens in Verbindung mit dem Bemühen um nachträgliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bildet zwar keinen Schuldausschließungs-, aber einen Mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bildet eine eigenständige Strafzumessungskomponente neben den Erschwerungs- und Milderungsgründen. Sie kommen daher weder als ein besonderer zusätzlicher Milderungsgrund i.S.d. § 34 StGB in Betracht noch sind sie im Zuge der Abwägung des § 20 VStG zu berücksichtigen. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine einschlägige Vorstrafe ist bei der Bestrafung eines Dauerdeliktes auch dann als erschwerend heranzuziehen, wenn sie erst während des Tatzeitraumes der nunmehr zu ahndenden Übertretung rechtskräftig wird. Schlagworte einschlägige Vorstrafe, Berücksichtigung bei Dauerdelikt, Eintritt der Rechtskraft innerhalb des Tatzeitraumes mehr lesen...
Rechtssatz: Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe liegt auch dann vor, wenn diese innerhalb des Tatzeitraumes der neuen Straftat rechtskräftig wird. Schlagworte Vorstrafe, Eintritt der Rechtskraft innerhalb des Tatzeitraumes mehr lesen...
Rechtssatz: Schwere des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung um 69 km/h) darf nicht dazu führen, daß dies als Erschwerungsgrund im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG gewertet wird. Entsprechende Herabsetzung der Strafhöhe. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 S, wenn die belangte Behörde den Umstand, daß die Berufungswerberin unbescholten ist und als Schülerin kein eigenständiges Einkommen bezieht, offensichtlich ohnedies bereits berücksichtigt hat. Abweisung. Richtete sich der Einspruch nur gegen die Höhe der Strafverfügung, so ist eine daraufhin ergehende Erledigung der belangten Behörde nicht als Straferkenntnis, sondern als Bescheid zu werten, sodaß gemäß § 64 VStG a... mehr lesen...
Rechtssatz: Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 500 S auf 200 S, wenn die belangte Behörde durch Verordnung bestimmt hat, daß für den Fall, daß die begangene Übertretung im Wege einer Anonymverfügung verfolgt wird, eine Geldstrafe von 200 S zu verhängen ist und im ordentlichen Verfahren keine Erschwerungsgründe, sondern vielmehr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zutagetritt. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Mangelnde Funktionsfähigkeit des Tachometers bildet keinen Schuldausschließungsgrund. Bei einer festgestellten Geschwindigkeit von 127 km/h sind aufgrund der Verwendungsbestimmungen für den Geschwindigkeitsmesser 5% des Meßwertes abzuziehen, sodaß zugunsten des Beschuldigten lediglich eine Geschwindigkeit von 120,65 km/h als erwiesen gilt. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Beachte Wahlfeststellung; Non liquet; In dubio pro reo. Rechtssatz: Gegen 3.00 früh - also während der Tiefschlafphase - reichen bereits geringfügige Überschreitungen einer Lautstärke, die zu anderen Tageszeiten allenfalls als unbedenklich hingenommen werden könnten, dafür hin, einen Lärm als störend zu qualifizieren. Welche konkreten Worte der Berufungswerber verwendete, ist hiefür hingegen unbeachtlich. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 300 S. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine unzulässige Kumulation, wenn der Berufungswerber wegen Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h von Autobahnkilometer 180,0 bis 177,480 sowie wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 60 km/h von Autobahnkilometer 177,80 bis 176,00 bestraft wird, weil es sich hiebei um verschiedene Verwaltungsübertretungen handelt. Grundsätzliche Bindung der belangten Behörde an die von ihr verordnungsmäßig fe... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine heftige Gestik, die dem Ausholen zu einem Schlag gegen den Beamten gleicht, stellt ein ungestümes Benehmen dar. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 1.500 S bei vorsätzlicher Begehung. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein "Butterfly-Messer" ist eine Waffe, die an sich zwar nicht verboten, deren Besitz aber für Personen unter 18 Jahren nicht zugelassen ist. Strafbarkeit des Verkäufers einer solchen Waffe wegen Beihilfe, wenn dieser das Messer an einen Fünfzehnjährigen verkauft. Kein Entschuldigungsgrund, wenn der Käufer überdurchschnittlich groß war und der Verkäufer daher angenommen hat, daß dieser bereits über 18 Jahre alt sei. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 3.000 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Besonderer Unwertgehalt, wenn die Jagd von einem Kraftfahrzeug aus erfolgt, weil dies eine rüde und rohe Einstellung gegen die Natur zum Ausdruck bringt. Herabsetzung der Geldstrafe von 3.000 S auf 2.000 S, weil dieser Unwertgehalt bereits von der gleichzeitig erfolgten Bestrafung wegen Übertretung des § 35 Abs. 1 OöJagdG bzw. § 48 Abs. 2 OöJagdG teilweise miterfaßt ist. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbarkeit gegeben, wenn vor Fahrtantritt keine Möglichkeit zum Wiegen der Ladung bestanden hat, sich aus den Frachtpapieren aber das Frachtgewicht ergab und damit das zulässige Gesamtgewicht vom Berufungswerber als Berufskraftfahrer leicht zu errechnen gewesen wäre. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 S bei einer Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um 2 Tonnen. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Geländegestaltende Maßnahmen im Grünland (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2000 qm bedürfen - wenn hiedurch die Höhenlage um mehr als 1 Meter geändert wird - einer vorherigen behördlichen Bewilligung. Unbesonnenheit der Tatausführung, wenn die Gestaltungsmaßnahmen nur im Herbst bzw. Winter durchgeführt werden konnten und angesichts einer nicht dezidiert negativen Äußerung der Behörde und einer bereits fünfmonatigen Dauer des Bewilligungsverfahrens ... mehr lesen...
Rechtssatz: Fahrzeuglenker, der von der Straße abkommt und sich überschlagend in einem Feld landet, muß jedenfalls mit dem Eintritt eines Flurschadens rechnen und ist daher als zur Meldung des Unfalles verpflichtet anzusehen. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 S bei Nichtvorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Berufung gilt als nur gegen die Strafhöhe gerichtet, wenn in dieser nur angeführt ist, daß der Berufungswerber "die Geldstrafe von 4.000 S nicht akzeptieren kann". Die vier Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachte "Ergänzung" der Berufung hinsichtlich der Schuldfrage war hingegen als verspätet zurückzuweisen. Herabsetzung der Geldstrafe von 6.000 S auf 4.000 S wegen Nichteinrittes nachteiliger Folgen, günstiger äußerer Bedingungen und Unbescholtenheit. Teilweise Stat... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Angabe "um 23.40 Uhr" stellt keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a VStG dar, wenn der Tatortbereich nahezu 4 km umfaßt und es im Hinblick auf die Straßen- und Verkehrsverhältnisse auszuschließen ist, daß dieser in dieser einen Minute durchfahren werden kann. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Radarmessungen, die einen Meßwert von über 100 km/h ergeben, sind aufgrund der dieser Methode immanenten Unsicherheiten 5% abzuziehen und ist erst der sonach ermittelte Wert der Bestrafung zugrundezulegen. Verschulden geringfügig, wenn die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h lediglich um 9 bis 10 km/h überschritten wird. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestand des Feilbietens im Umherziehen erfüllt, wenn die Käufer die Waren beim Beschuldigten nicht bestellt haben. Herabsetzung der Geldstrafe von 10.000 S auf 5.000 S wegen geringen Unrechtsgehaltes und geringem Unrechtsbewußtsein, wenn der Straftatbestand infolge einer Gesetzesänderung in absehbarer Zeit entfällt. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zweck des § 4 Abs. 1 lit. a StVO liegt nicht nur in einem kurzen Anhalten, sondern auch darin, den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Wird daher beim Vorbeifahren ein anderes KFZ gestreift, so hat der Lenker jedenfalls Maßnahmen zur Eruierung des Geschädigten zu treffen bzw. die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Durch ein Weiterfahren bis zur nächsten Ortschaft, ohne sich um die Feststellung des Schadens bzw. des Geschädigten zu kümmern, ist dieser... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 04.12.1992, Zl 3-*****-92, wurde Herr E**** B******** gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des §20 VStG mit einer Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwor... mehr lesen...
Rechtssatz: Waren die von der meldungslegenden Behörde gegen den Beschuldigten durchgeführten Erhebungen nicht sehr konkret bzw effektiv, dann geht ein volles Geständnis weit über das Zugeben von bloßen Fakten hinaus. Dieser Milderungsgrund kann, auch wenn er der einzige ist, so schwerwiegend sein, daß er auch mehrere vorhandene Erschwerungsgründe überwiegt und daher eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 ARG schützt jeden einzelnen Arbeitnehmer, sodaß kumulative Strafen gegen den Arbeitgeber zu verhängen sind, wenn die Übertretung gegenüber mehreren Arbeitnehmern begangen wurde. Keine Bedenken gegen die Verhängung von Geldstrafen zwischen 1.000 S und 3.000 S. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Kein entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG, wenn für die Nichterfüllung von Verträgen Konventionalstrafen drohen, die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht unmittelbar bedrohen. Keine Bedenken gegen die Verhängung von Geldstrafen zwischen 300 S und 2.500 S bei einer Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit zwischen 6 und 72 Stunden. Abweisung. mehr lesen...