RS UVS Oberösterreich 1993/06/21 VwSen-220210/2/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Rechtssatz

Tatbestand des Feilbietens im Umherziehen erfüllt, wenn die Käufer die Waren beim Beschuldigten nicht bestellt haben. Herabsetzung der Geldstrafe von 10.000 S auf 5.000 S wegen geringen Unrechtsgehaltes und geringem Unrechtsbewußtsein, wenn der Straftatbestand infolge einer Gesetzesänderung in absehbarer Zeit entfällt. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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