Besonderer Unwertgehalt, wenn die Jagd von einem Kraftfahrzeug aus erfolgt, weil dies eine rüde und rohe Einstellung gegen die Natur zum Ausdruck bringt. Herabsetzung der Geldstrafe von 3.000 S auf 2.000 S, weil dieser Unwertgehalt bereits von der gleichzeitig erfolgten Bestrafung wegen Übertretung des § 35 Abs. 1 OöJagdG bzw. § 48 Abs. 2 OöJagdG teilweise miterfaßt ist. Teilweise Stattgabe.