RS UVS Oberösterreich 1993/07/15 VwSen-200093/8/Br

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Veröffentlicht am 15.07.1993
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Rechtssatz

Besonderer Unwertgehalt, wenn die Jagd von einem Kraftfahrzeug aus erfolgt, weil dies eine rüde und rohe Einstellung gegen die Natur zum Ausdruck bringt. Herabsetzung der Geldstrafe von 3.000 S auf 2.000 S, weil dieser Unwertgehalt bereits von der gleichzeitig erfolgten Bestrafung wegen Übertretung des § 35 Abs. 1 OöJagdG bzw. § 48 Abs. 2 OöJagdG teilweise miterfaßt ist. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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