RS UVS Niederösterreich 1993/06/16 Senat-MI-92-078

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Veröffentlicht am 16.06.1993
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Rechtssatz

Waren die von der meldungslegenden Behörde gegen den Beschuldigten durchgeführten Erhebungen nicht sehr konkret bzw effektiv, dann geht ein volles Geständnis weit über das Zugeben von bloßen Fakten hinaus. Dieser Milderungsgrund kann, auch wenn er der einzige ist, so schwerwiegend sein, daß er auch mehrere vorhandene Erschwerungsgründe überwiegt und daher eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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