Wurde jemand bereits zwei Mal wegen Lenkens eines PKW ohne gültiger Lenkerberechtigung bestraft und lenkte er abermals einen PKW ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen zu sein, dann mußte er es aus Erfahrung ernstlich für möglich halten, dadurch §64 Abs1
KFG zu übertreten. Es ist daher davon auszugehen, daß er bedingt vorsätzlich gehandelt hat.