Die Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bildet eine eigenständige Strafzumessungskomponente neben den Erschwerungs- und Milderungsgründen. Sie kommen daher weder als ein besonderer zusätzlicher Milderungsgrund i.S.d. § 34 StGB in Betracht noch sind sie im Zuge der Abwägung des § 20 VStG zu berücksichtigen. Teilweise Stattgabe.