TE UVS Niederösterreich 1995/02/01 Senat-BL-94-430

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Spruch

Herr D K, vertreten durch DDr. W S, RA in **** W***, F*********** **, hat gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion W vom **.**.199*, Zl. Cst. ****-**/**/** betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat durch das Mitglied Mag. G über diese Berufung wie folgt entschieden:

 

 

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 - AVG, keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 62 - VStG, S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten  des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).

Text

 

Mit dem Straferkenntnis vom **. J*** 199*, Zl. Cst. ****-**/**/**, erkannte die Bundespolizeidirektion W, Bezirkspolizeikommissariat S, den Beschuldigten  der Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage), weil er am **. M***199*, um **.** Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** in **** S******** auf der B*****straße *, Strkm. *,***, gelenkt hat, ohne im Besitze einer gültigen österreichischen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen zu sein.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde gemäß § 64 VStG mit S 300,-- festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein, in welcher er ausführt, daß die über ihn verhängte Strafe nicht tatschuldangemessen sei. Es habe ihn an der Verwirklichung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung kein schweres Verschulden getroffen, da er von einer alkoholisierten Person aufgefordert worden sei, das Auto zu lenken, es wäre daher seine Pflicht gewesen, die dringend notwendige Fahrt durchzuführen und den PKW in Betrieb zu nehmen. Bei der Verhängung der Geldstrafe seien seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht entsprechend berücksichtigt und gewürdigt worden. Er verfüge über ein unterdurchschnittliches und bescheidenes Einkommen und müsse  bei Bezahlung der über ihn verhängten Strafe mit existentiellen Schwierigkeiten rechnen. Die Milderungsgründe würden daher die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen und wäre daher die Strafe tatschuldangemessen zu verhängen gewesen. Er beantrage daher die über ihn verhängte Geldbuße herabzusetzen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu erwogen:

 

Der Beschuldigte bekämpft mit seiner Berufung ausschließlich die Strafhöhe des bekämpften Bescheides, weshalb der Schuldspruch des in Rede stehenden Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Da sich das Berufungsvorbringen des Rechtsmittelwerbers ausschließlich gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe richtet, konnte gemäß § 51 e Abs. 2 VStG von der Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Darüberhinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der 22-jährige, ledige Beschuldigte hat keinerlei konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getätigt, sondern lediglich in seiner Berufung ausgeführt, daß er über ein unterdurchschnittliches und bescheidenes Einkommen verfüge und wurde daher sein Einkommen mangels Mitwirkung von der Berufungsbehörde mit monatlich netto S 8.000,-- geschätzt und von einer Vermögenslosigkeit seinerseits ausgegangen.

 

Durch das Erfordernis einer Lenkerberechtigung für das Lenken von Kraftfahrzeugen soll generell verhindert werden, daß Personen ohne Befähigung ein Kraftfahrzeug lenken, um so eine Gefährdung anderer Straßenbenützer hintanzuhalten.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz. Der Berufungswerber hat durch das Lenken ohne entsprechende Lenkerberechtigung für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug den Zweck der Norm des § 64 KFG verletzt und somit die Allgemeinheit einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich.

 

Eine Vorstrafenabfrage bei der Bundespolizeidirektion W hat ergeben, daß hinsichtlich des Berufungswerbers zum Tatbegehungszeitpunkt eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe, Zl. Pst. ***/**, vorlag.

 

Es ist daher seitens der Berufungsbehörde davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

 

Da er bereits eine einschlägige Vorstrafe aufwies, trotzdem abermals einen PKW ohne in Besitz einer gültigen österreichischen Lenkerberechtigung zu sein lenkte, mußte er aus Erfahrung ernstlich für möglich halten, durch neuerliches Lenken eines KFZ ohne im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein, § 64 Abs. 1 KFG zu übertreten.

 

Wenn der Rechtsmittelwerber vermeint, daß es seine Pflicht gewesen sei, den PKW in Betrieb zu nehmen, da er von einer alkoholisierten Person dazu aufgefordert worden wäre und die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, so ist dazu auszuführen, daß diese Verantwortung des Berufungswerbers erstmals im Berufungsverfahren gewählt wird und auch der Anzeige nicht zu entnehmen ist, daß bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt eine weitere Person im Fahrzeug gesessen wäre, darüber hinaus würde selbst bei Vorliegen des nunmehr vom Berufungswerber behaupteten Sachverhaltes keine notstandsähnliche Situation im Sinne des § 6 VStG vorliegen, und kommt daher ein derartiger Milderungsgrund nicht zum Tragen.

 

Als mildernd war daher bei der Strafbemessung kein Umstand, als erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe und die vorsätzliche Begehung der Tat zu werten.

Von einem Überwiegen der Milderungsgründe, wie der Berufungswerber ins Treffen führte, kann daher nicht die Rede sein.

 

Selbst wenn man nun davon ausgeht, daß der Berfungswerber über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügt, ist angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes einer einschlägigen Vorstrafe, sowie des Umstandes, daß als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ zu der Ansicht gekommen, daß die erstinstanzliche Behörde eine durchaus milde Strafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt hat, zumal der in § 134 KFG vorgesehene Strafrahmen bis zu S 30.000,-- reicht. Der Strafhöhenberufung konnte daher keine Folge gegeben werden. Daran ändert auch der Umstand, daß der Berufungswerber über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügt nichts, da die Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 VStG nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafen zu beachten ist.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs. 2 VStG, wonach als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Geldstrafe oblikatorisch festzusetzen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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