RS UVS Oberösterreich 1993/06/16 VwSen-220147/10/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 16.06.1993
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 ARG schützt jeden einzelnen Arbeitnehmer, sodaß kumulative Strafen gegen den Arbeitgeber zu verhängen sind, wenn die Übertretung gegenüber mehreren Arbeitnehmern begangen wurde. Keine Bedenken gegen die Verhängung von Geldstrafen zwischen 1.000 S und 3.000 S. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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