RS UVS Oberösterreich 1993/07/15 VwSen-230231/9/Br

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Veröffentlicht am 15.07.1993
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Rechtssatz

Ein "Butterfly-Messer" ist eine Waffe, die an sich zwar nicht verboten, deren Besitz aber für Personen unter 18 Jahren nicht zugelassen ist. Strafbarkeit des Verkäufers einer solchen Waffe wegen Beihilfe, wenn dieser das Messer an einen Fünfzehnjährigen verkauft. Kein Entschuldigungsgrund, wenn der Käufer überdurchschnittlich groß war und der Verkäufer daher angenommen hat, daß dieser bereits über 18 Jahre alt sei. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 3.000 S. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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