RS UVS Oberösterreich 1993/07/27 VwSen-101264/2/Fra/Fb

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Veröffentlicht am 27.07.1993
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Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 S, wenn die belangte Behörde den Umstand, daß die Berufungswerberin unbescholten ist und als Schülerin kein eigenständiges Einkommen bezieht, offensichtlich ohnedies bereits berücksichtigt hat. Abweisung. Richtete sich der Einspruch nur gegen die Höhe der Strafverfügung, so ist eine daraufhin ergehende Erledigung der belangten Behörde nicht als Straferkenntnis, sondern als Bescheid zu werten, sodaß gemäß § 64 VStG auch keine Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben werden dürfen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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