Rechtssatz: Richtet sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung, so hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ist somit beschränkt auf eine Bestätigung der Strafe, eine Herabsetzung derselben oder ein gänzliches Absehen der Strafe bzw. des Kostenabspruchs. Der Ausspruch einer höheren Strafe durch die Erstbehörde ist, zumal es sich um ein eingeschränktes Rechtsmittel des Besc... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs.4 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dgl.) auf Freilandstraßen (dazu zählen auch Autobahnen) nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten (s. UVS-Steiermark v. 23.9.2004, 30.18-20/2004). Das Schutzziel des § 18 Abs.4 StVO ist primär in der Überholmöglichkeit von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen zu erblicken. Die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs.4 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25.06.2004 gegen 11.15 Uhr, in Volders auf der A 12 Inntalautobahn bei km 63.500 in Fahrtrichtung Osten als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XY ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 363,00 (Ersatz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H H-BgesmbH mit dem Sitz in G A zur Last gelegt, sie habe anlässlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 25.07.2002 dem Arbeitsinspektionsorgan auf Verlangen keine Unterlagen über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 4 ASchG zur Einsichtnahme vorgelegt und 2.) Unterlagen über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren laut dem § 2a MSch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unterlassene Vorlage mehrerer gemäß § 8 Abs 1 ArbIG verlangter Unterlagen ist nicht kumulativ strafbar, auch wenn es sich um Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowohl nach § 4 und 5 ASchG, als auch nach § 2a Abs 5 MSchG handelt. Dies folgt aus der Tatsache, dass sich § 8 Abs 1 ArbIG auf alle Unterlagen bezieht, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen; damit erfasst er auch Unterlagen nach § 2a Abs 5 MSchG, für die keine gesonderte Vorlagepflicht vorge... mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P-GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien, am 12.06.2003 auf der Baustelle in Wien, F-gasse, 1) den polnischen Staatsangehörigen Herrn Le Janusz, geb. am 13.09.1967, mit dem Schneiden von Rigipsplatten und 2) den polnischen Staatsangehörigen Herrn Lo Jerzy, geb. am 20.20.1946, mit d... mehr lesen...
Rechtssatz: Im erstinstanzlichen Akt findet sich neben einer Kopie eines Schriftstückes ?Bezirksamtsstrafen, Bemessung, Blaubuch" ein Aktenvermerk, wonach die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werde, da das Zollamt eine Strafhöhe von Euro 2.000,-- pro Beschäftigtem beantragt habe. Damit zeigt die erstinstanzliche Behörde selbst die Rechtswidrigkeit der von ihr vorgenommenen Strafbemessung auf, da ungeachtet eines St... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben am 06.07.2001 um 18.15 Uhr in Wien, S-Str. ? L-brücke Ausfahrt Tiefgarage den Gehsteig mit einem Fahrrad in der Längsrichtung befahren, obwohl dies verboten ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 68 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 3 lit a StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von ? 58, falls diese unein... mehr lesen...
Rechtssatz: Soweit sich der Berufungswerber darauf beruft, er habe irrtümlich ? und zugleich unbestritten vorwerfbar ? angenommen, die im Eigentum der Wiener Linien stehenden Unfallörtlichkeit (Ausfahrt der Tiefgarage) sei keine Straße mit öffentlichem Verkehr gewesen, übersieht er, dass er damit im Vergleich zur richtigen Einschätzung des Falles keinen geringerwertigen Sorgfaltsmangel geltend macht, hätte er bei Zutreffen seiner irrigen Ansicht doch eine für den allgemeinen (öffentlichen)... mehr lesen...
Die Berufungswerberin ist von einem Sicherheitswacheorgan angezeigt worden, weil sie das Fahrzeug VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen W-73 am 10.4.2002 um 12.35 Uhr in Wien, M-straße im Bereich von weniger als 5 Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe. Mit erstbehördlicher Strafverfügung vom 26.4.2002, MA 67-RV- 57150/2/7, ist ausgesprochen worden, dass sie dadurch § 24 Abs 1 lit d StVO 1960 verletzt habe und wurde deswegen über sie in Anwend... mehr lesen...
Rechtssatz: Die gleichzeitige Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB und von Zwecken der ?Spezialprävention" erfordert es, auf Grund bestimmter Tatsachen mit ausreichender Sicherheit annehmen zu können, dass der Strafzweck, eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (zu den genannten Gründen der ?Spezialprävention" vgl. VwGH vom 22.4.1997, 95/04/0174), nur mit solchen Strafen erreicht werden kann, die höher sind als jene, die bisher verhängt wurden... mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige des Hauptzollamtes Wien, Team KIAB beim Zollamt Wiener Neustadt (vom 16.7.2002) erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, nach Anhörung des Berufungswerbers (Bw) das Straferkenntnis vom 28.8.2002, mit welchem der Bw schuldig erkannt wurde, er habe als Arbeitgeber mit Gewerbestandort in Wien, P-gasse in der Zeit von 17.6.2002 bis 3.7.2002 den polnischen Staatsangehörigen Jacek L, in der Zeit von 24.6.2002 bis 3.7.2002 den poln... mehr lesen...
Rechtssatz: Der subjektive Arbeitskräftemangel des Arbeitgebers, der ausländische Arbeitskräfte (hier: als Hilfsarbeiter für Abbrucharbeiten) beschäftigt, für die (was im vorliegenden Fall unstrittig ist) keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen sind, vermag für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung darzustellen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2001, Zl. 99/09/0058). Es ist nach der Aktenlage auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung d... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 4.12.2000, Zl. 3-*****-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 11a StVO schuldig, weil er am 24.6.2000, um 10,37 Uhr, im Gemeindegebiet B** F******-B****, auf der S**********, bei km 39,5, Ausfahrt zur Raststation F*********, Richtungsfahrbahn W***, als Lenker des PKWs **-***** (***), die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens ?Zonenbeschränkung? erlaubte Höchstgesch... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Einkommen iSd § 19 Abs 2 VStG ist alles zu berücksichtigen, was dem Beschuldigten an Geld- und/oder Sachwerten zufließt. mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben am 29.03.2000 um 13.02 Uhr in Wien, K-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-JO folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges auf einem Schutzweg. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit c StVO 1960. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der H... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten, sondern lediglich, und zu Recht, bemängelt, dass die erstinstanzliche Behörde auf Grund eines Versehens des Meldungslegers sowohl in der Anzeige als auch in einer Anonymverfügung von einem falschen Tatort ausgegangen ist. Die erstinstanzliche Behörde hat diesen Fehler erst auf Grund des vom Berufungswerber erhobenen Einspruches berichtigt, jedoch unter einem eine um 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 34 Abs.2 und 3 AVG idF BGBl. Nr.I 158/1998 kann gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Gegen derartige Bescheide kann gemäß § 36 Abs.2 AVG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ordnungsstrafe nicht als eine Verwaltungsstrafe, sondern lediglich als ein Disziplinarmittel anzusehen und desha... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der Firma H T GesmbH wegen einer Übertretung des § 8 Abs 3 ArbIG (Nichtvorlage von Tachoscheiben des Lenkers I D im Zeitraum von 10.2.1998, 17.25 Uhr bis 13.2.1998, 7.30 Uhr und von 14.2.1998, 00.25 Uhr bis zur Ankunft in Weiz) mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- bestraft. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber den Tatbestand in ob... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch zahlreiche rechtskräftig bestrafte Arbeitszeitüberschreitungen stellen keinen Erschwerungsgrund (keine einschlägigen Vorstrafen) hinsichtlich der Nicht-Übermittlung von Tachoscheiben an das Arbeitsinspektorat dar, zumal die letztgenannte Übertretung des § 8 Abs 3 ArbIG höchstens einen Verdacht, nicht aber einen Beweis für weitere Arbeitszeitüberschreitungen rechtfertigt. Jedoch war bei der Bemessung der Strafe - zu Ungunsten des Arbeitgebers - darauf Bedacht zu nehmen, das... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 8.1.1998 um 15:52 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen WW-JM 1 (D) bei Werfen auf der Tauernautobahn A 10 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und dabei auf Höhe Strkm 36,5 (Brentenbergtunnel) die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 49 km/h überschritten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z 10a iVm 99 Abs 3 lit a StVO begangen, und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandliche Handlungseinheit zum Unterschied vom Fortsetzungszusammenhang beim sogenannten fortgesetzten Delikt. Strafbemessung: Zusammenfassung der erstbehördlichen Einzelstrafen als Folge einer Zusammenfassung von Teilschuldsprüchen ist mit dem Verschlechterungsverbot des § 51 Abs6 VStG (?keine höhere Strafe?) durchaus vereinbar, weil insofern eine Gesamtbetrachtung und keine Einzelbetrachtung sinnvoll erscheint. mehr lesen...
Rechtssatz: Die bewußt falsche Bekanntgabe eines Lenkers kann dann eine nachteilige Folge iS des § 19 VStG nach sich ziehen, wenn diese dritte - vom Täter genannte - Person erst durch dessen Falschangabe in das Verfahren involviert wird und in der Folge auf eigene Kosten und unter entsprechendem Zeitaufwand mit der Behörde in Kontakt treten muß (hier gab der Lenker bekannt, niemals in Österreich gewesen zu sein und auch den Beschuldigten nicht zu kennen). Schlagworte Bewußt falsche Le... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) bestrafte den nunmehrigen Berufungswerber wegen Verletzung des § 48 Abs 2 BauV nach § 130 Abs 1 Z 16 ASchG mit Geldstrafe von S 75.000,-- (Ersatzarrest 7 Tage) und warf ihm folgenden Sachverhalt vor: Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sch Bauges.m.b.H. in D dafür verantwortlich, daß am 16.11.1995 auf der Baustelle Ortskanal St. Martin, zwischen Schacht J 4 und J 5, eine Künette von 2 m Tiefe nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein strafsatzerhöhender Wiederholungsfall nach § 130 Abs 1 ASchG liegt bei einer Übertretung nach § 48 Abs 1 BauV 1994 nur dann vor, wenn auch die Vorstrafe eine Verletzung dieser Bestimmung (und nicht des § 16 Abs 4 BauV 1954) betrifft. Eine Vorstrafe wegen Übertretung der letztgenannten Bestimmung bildet daher bei einer Übertretung nach § 48 Abs 2 BauV 1994 (nur) einen Erschwerungsgrund. Schlagworte Strafsatz Wiederholungsfall Vorstrafe mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführer der F-Beteiligungs GesmbH, der Aufstellerin und Eigentümerin, bis zum 12. Februar 1996 unterlassen, die Vergnügungssteuer für den am Standort Wien, R-gasse, gehaltenen "N" für den Monat Februar 1996 im Betrag von 3.000,-- S einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem Betrag von 3.000,-- S verkürzt und eine Verwaltungsübertretung bega... mehr lesen...
Beachte VwSen-220903 v. 10.7.1996; VwSen-221060 v. 3.2.1995 Rechtssatz: Gegen die Erfüllung des objektiven Tatbildes sowie gegen die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ist auch in der Verhandlung nichts vorgebracht worden. Insgesamt steht die Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen fest. Die spruchmäßig allein als verletzt zugrundegelegte Verbotsnorm des § 43 Abs.1 BArbSchV verlangt als wesentliches Tatmerkmal, daß auf den Beginn der Dacharbeiten abzustellen ist. Anders als in dem den... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er sei am 02 02 1996 um 01 30 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW`s an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Nikitsch mit einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt worden sind, in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe I nicht sofort die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt und II an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, indem er sein Fahrzeug von ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wie folgt bestraft: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben als bestellter Beauftragter der Firma der Einzelunternehmerin H R, nämlich der Firma "H R" mit eigenverantwortlicher Anordnungsbefugnis für den gesamten technischen Bereich, die Überwachung des Fuhrparkes und insbesondere die Einteilung der Fahrzeuge und deren Lenker der Firma H R, Güterbeförderungsunternehmen, etabliert in **** L*****, S***... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgte die Beladung durch Dritte und weist der geladene Schotter eine hohe Feuchtigkeit auf, dann sind diese Umstände als mildernd zu werten, weil bei der Beladung durch Dritte nicht von einer vorsätzlichen Tatbegehung seitens des Berufungswerbers ausgegangen werden kann und es in der Natur der Sache liegt, daß bei feuchtem Zustand des geladenen Schotters dessen Gewicht selbst von einem erfahrenen Lenker nicht mehr genau eingeschätzt werden kann. mehr lesen...