Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 500 S auf 200 S, wenn die belangte Behörde durch Verordnung bestimmt hat, daß für den Fall, daß die begangene Übertretung im Wege einer Anonymverfügung verfolgt wird, eine Geldstrafe von 200 S zu verhängen ist und im ordentlichen Verfahren keine Erschwerungsgründe, sondern vielmehr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zutagetritt. Teilweise Stattgabe.