Berufung gilt als nur gegen die Strafhöhe gerichtet, wenn in dieser nur angeführt ist, daß der Berufungswerber "die Geldstrafe von 4.000 S nicht akzeptieren kann". Die vier Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachte "Ergänzung" der Berufung hinsichtlich der Schuldfrage war hingegen als verspätet zurückzuweisen. Herabsetzung der Geldstrafe von 6.000 S auf 4.000 S wegen Nichteinrittes nachteiliger Folgen, günstiger äußerer Bedingungen und Unbescholtenheit. Teilweise Stattgabe.