Bei der Strafbemessung von Verwaltungsstrafen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz gegen Unternehmer können spezialpräventive Erwägungen dann keine Relevanz mehr haben, wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Beschuldigte nicht mehr Unternehmer ist (vorliegend Übertritt in den Ruhestand).