Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob das Fortbewegen eines Fahrrades derart, daß auf dem Sitz des Fahrrades sitzend durch Abstoßen vom Boden mit den Füßen Schwung geholt wird, als Lenken bzw Fahren iSd zitierten Gesetzesbestimmungen zu qualifizieren ist.
Mit dieser Frage hat sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bereits in seiner Entscheidung vom 6. September 1993, VwSen-101092/9/Fra/Ka, auseinandergesetzt und festgestellt, daß die Fortbewegung auf einem Fahrrad derart, daß das linke Bein auf dem Pedal gehalten wird und man sich mit dem rechten Bein immer wieder abstößt, nicht bloß als ein Schieben, sondern als Fahren (und damit wohl auch als Lenken) zu qualifizieren ist.
Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach derjenige, der ein Motorrad - und wohl auch ein Fahrrad - auf dem er sitzt, mit beiden Füßen anschiebt und daher ohne Anwendung von Maschinenkraft rollen läßt, dieses lenkt (VwGH 31.10.1984, 83/03/0121, ZVR 1986/80), besteht auch im vorliegenden Falle keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzuweichen. Wenn bereits die oben dargelegte Fortbewegung eines Fahrrades als Lenken bzw Fahren zu qualifizieren ist, so hat der Berufungswerber durch die ihm vorgeworfene Fortbewegungsart seines Fahrrades dieses iSd zitierten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelenkt bzw benutzt, weshalb er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich verwirklicht hat und die Bestrafung somit zu Recht erfolgt ist.