RS UVS Oberösterreich 1993/07/22 VwSen-230220/4/Gf/La

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1993
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Wahlfeststellung; Non liquet; In dubio pro reo. Rechtssatz

Gegen 3.00 früh - also während der Tiefschlafphase - reichen bereits geringfügige Überschreitungen einer Lautstärke, die zu anderen Tageszeiten allenfalls als unbedenklich hingenommen werden könnten, dafür hin, einen Lärm als störend zu qualifizieren. Welche konkreten Worte der Berufungswerber verwendete, ist hiefür hingegen unbeachtlich. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 300 S. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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