RS UVS Oberösterreich 1993/07/16 VwSen-230221/16/Br

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Veröffentlicht am 16.07.1993
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Rechtssatz

Eine heftige Gestik, die dem Ausholen zu einem Schlag gegen den Beamten gleicht, stellt ein ungestümes Benehmen dar. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 1.500 S bei vorsätzlicher Begehung. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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