Die Angabe "um 23.40 Uhr" stellt keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a VStG dar, wenn der Tatortbereich nahezu 4 km umfaßt und es im Hinblick auf die Straßen- und Verkehrsverhältnisse auszuschließen ist, daß dieser in dieser einen Minute durchfahren werden kann. Stattgabe.