Eine einschlägige Vorstrafe ist bei der Bestrafung eines Dauerdeliktes auch dann als erschwerend heranzuziehen, wenn sie erst während des Tatzeitraumes der nunmehr zu ahndenden Übertretung rechtskräftig wird.
Schlagworte einschlägige Vorstrafe, Berücksichtigung bei Dauerdelikt, Eintritt der Rechtskraft innerhalb des Tatzeitraumes