RS UVS Vorarlberg 1993/09/27 1-273/93

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Rechtssatz

Eine einschlägige Vorstrafe ist bei der Bestrafung eines Dauerdeliktes auch dann als erschwerend heranzuziehen, wenn sie erst während des Tatzeitraumes der nunmehr zu ahndenden Übertretung rechtskräftig wird.

Schlagworte
einschlägige Vorstrafe, Berücksichtigung bei Dauerdelikt, Eintritt der Rechtskraft innerhalb des Tatzeitraumes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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