RS UVS Oberösterreich 1993/07/05 VwSen-101049/31/Bi/Shn

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Rechtssatz

Fahrzeuglenker, der von der Straße abkommt und sich überschlagend in einem Feld landet, muß jedenfalls mit dem Eintritt eines Flurschadens rechnen und ist daher als zur Meldung des Unfalles verpflichtet anzusehen. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 S bei Nichtvorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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