RS UVS Oberösterreich 1993/07/27 VwSen-100999/8/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 27.07.1993
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Rechtssatz

Mangelnde Funktionsfähigkeit des Tachometers bildet keinen Schuldausschließungsgrund. Bei einer festgestellten Geschwindigkeit von 127 km/h sind aufgrund der Verwendungsbestimmungen für den Geschwindigkeitsmesser 5% des Meßwertes abzuziehen, sodaß zugunsten des Beschuldigten lediglich eine Geschwindigkeit von 120,65 km/h als erwiesen gilt. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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