Mangelnde Funktionsfähigkeit des Tachometers bildet keinen Schuldausschließungsgrund. Bei einer festgestellten Geschwindigkeit von 127 km/h sind aufgrund der Verwendungsbestimmungen für den Geschwindigkeitsmesser 5% des Meßwertes abzuziehen, sodaß zugunsten des Beschuldigten lediglich eine Geschwindigkeit von 120,65 km/h als erwiesen gilt. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.