RS UVS Oberösterreich 1993/07/06 VwSen-200027/2/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Geländegestaltende Maßnahmen im Grünland (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2000 qm bedürfen - wenn hiedurch die Höhenlage um mehr als 1 Meter geändert wird - einer vorherigen behördlichen Bewilligung. Unbesonnenheit der Tatausführung, wenn die Gestaltungsmaßnahmen nur im Herbst bzw. Winter durchgeführt werden konnten und angesichts einer nicht dezidiert negativen Äußerung der Behörde und einer bereits fünfmonatigen Dauer des Bewilligungsverfahrens die Genehmigung nicht abgewartet wurde. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten