Es muß aus dem Spruch des Straferkenntnisses hervorgehen, worin die Nichterfüllung der einzelnen Auflagepunkte gelegen ist. Die bloße Wiedergabe des Wortlautes der einzelnen Auflagepunkte reicht nicht aus, die Behörde hat die Umstände darzustellen, die sie dazu veranlaßt hat, von einem strafbaren Verhalten des Beschuldigten auszugehen.