RS UVS Oberösterreich 1994/06/24 VwSen-220615/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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Rechtssatz

Da § 367 Z. 60 GewO mehrere Alternativtatbestände enthält, bedarf es im Spruch des Straferkenntnisses einer Konkretisierung dahin, welcher dieser Tatbestände im vorliegenden Fall erfüllt ist, um dem Gebot des § 44a Z. 1 VStG zu entsprechen. Zugleich bedarf auch das negative Tatbestandsmerkmal "ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können" einer entsprechenden Konkretisierung. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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