Da § 367 Z. 60 GewO mehrere Alternativtatbestände enthält, bedarf es im Spruch des Straferkenntnisses einer Konkretisierung dahin, welcher dieser Tatbestände im vorliegenden Fall erfüllt ist, um dem Gebot des § 44a Z. 1 VStG zu entsprechen. Zugleich bedarf auch das negative Tatbestandsmerkmal "ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können" einer entsprechenden Konkretisierung. Stattgabe.