RS UVS Kärnten 1991/11/18 KUVS-259/1/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei § 367 Z 60 2. Fall, GewO, handelt es sich um eine "lex spezialis" zu § 7 VStG. Der 2. Fall der zitierten Bestimmung verlangt bei Verwirklichung des Tatbildes der strafbaren Anstiftung das bewußte Einwirken auf den unmittelbaren Täter. Dem Konkretisierungsgebot nach § 44 a Z 1 VStG ist im Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses gemäß § 367 Z 60 2. Fall GewO dann nicht entsprochen, wenn die Tatzeit (der Tatzeitraum) hinsichtlich der Veranlassung durch den Anstifter (und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter), fehlt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten