RS UVS Kärnten 1994/06/14 KUVS-1824/3/93

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Rechtssatz

Erfüllt der Beschuldigte Teile der Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zusätzlicher nachträglicher Erfüllungsaufforderung und Fristsetzung nicht, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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