RS UVS Oberösterreich 1991/12/02 VwSen-220055/2/Gu/Bf

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Veröffentlicht am 02.12.1991
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Rechtssatz

Entscheidung einer örtlich unzuständigen Behörde.

Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

Ein Feilbieten im Umherziehen oder von Ort zu Ort wird dort begangen, wo sich der Standort des Gewerbes, im gegenständlichen Fall Wernstein am Inn, Bezirk Schärding am Inn, befindet, wenn auch der Erfolg, also das tatsächliche Anbieten der Leistung, außerhalb dieses Bezirkes erfolgt ist.

 

Nachdem eine förmliche Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Sinne des § 29a VStG nicht dokumentiert ist, war das Straferkenntnis ohne weiteres Verfahren zu beheben.

 

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt hat, eine Verfolgungshandlung von "einer Behörde" (ausreichend auch von einer unzuständigen Behörde) gemäß § 32 Abs.2 VStG die Verjährung unterbricht, bleibt somit die Ahndung der Tat durch die zuständige Behörde gegebenenfalls eine förmliche Abtretung möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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