Die Nichteinhaltung einer in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage im Sinne des § 367 Z 26 GewO 1973, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen (wie gegenständlich) vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, ist als fortgesetztes Delikt zu werten. Eine Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes umfaßt alle, bis zur Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, gesetzten Tathandlungen und ist vom Grundsatz des Verbotes der mehrfachen Bestrafung erfaßt.