Werden Waren im Wege von LKW s durch Fahrverkäufer zu bestimmten Zeiten mit entsprechendem Warensortiment - zB Eier, Käse, Schinken, Wurst, Nudeln etc - angeboten, wobei die Kunden nach ihrer freien Entscheidung aus einem ihnen angebotenen Warensortiment auswählen können und kaufen, was ihnen jeweils beliebt bzw wofür sie gerade Bedarf haben, erfolgt die Gewerbeausübung durch feilbieten im Umherziehen gemäß § 53 Abs 1 GewO 1973 und handelt es sich nicht um eine Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte. Unter einer weiteren Betriebsstätte ist jede standortgebundende Einrichtung außerhalb des Gewerbestandortes zu verstehen (Einstellung des Verfahrens).