RS UVS Wien 1994/08/26 04/03/376/93

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Veröffentlicht am 26.08.1994
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Rechtssatz

Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bescheidauflagen ergibt sich, daß sie nicht schon dadurch erfüllt werden, daß die verfahrensgegenständlichen technischen Vorkehrungen (Schaltuhren) zumindest jährlich von einer fachkundigen Person überprüft werden, sondern hat diese Überprüfung nachweislich zu erfolgen. Zweck der Nachweislichkeit ist es, der Behörde aufwendige Ermittlungen darüber zu ersparen, ob und von wem und wann die bescheidmäßig vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt wurden. Zum Nachweis geeignet sind somit all jene Urkunden, aus denen ersichtlich ist, daß die Funktionsfähigkeit dieser technischen Vorkehrungen (zB Schaltuhren) überprüft wurden, wann dies geschehen ist und daß diese Überprüfung durch eine fachkundige Person erfolgte. Die vom Berufungswerber im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegten - zahlreichen - Urkunden sind zu diesem Nachweis nicht geeignet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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