Nimmt der Beschuldigte eine Betriebsanlage in Betrieb, ohne die bescheidmäßigen Auflagen im Errichtungs- und Betriebsanlagenbescheid zur Gänze zu erfüllen, kann er sich verwaltungsstrafrechtlich nicht damit entschuldigen, daß er subjektiv der Meinung war, daß nach Beendigung des Bauvorhabens eigens um eine Betriebsstättengenehmigung angesucht werden muß.