RS UVS Oberösterreich 1994/09/29 VwSen-220791/5/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird eine Bescheidauflage zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer - wenngleich im Zusammenhang mit einem Betriebsanlagenbescheid - erlassen, so hat eine Bestrafung wegen Nichteinhaltung dieser Auflage nicht nach § 367 Z. 26 GewO, sondern wegen Verletzung des § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG zu erfolgen. Spruchkorrektur durch den UVS. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten