Wird eine Bescheidauflage zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer - wenngleich im Zusammenhang mit einem Betriebsanlagenbescheid - erlassen, so hat eine Bestrafung wegen Nichteinhaltung dieser Auflage nicht nach § 367 Z. 26 GewO, sondern wegen Verletzung des § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG zu erfolgen. Spruchkorrektur durch den UVS. Abweisung.