RS UVS Oberösterreich 1992/01/24 VwSen-220053/16/Gu/Bf

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Veröffentlicht am 24.01.1992
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Rechtssatz

Feilbieten im Umehrziehen liegt (erst) dann vor,

wenn Ware zum Verkauf an einen unbestimmten Kundenkreis bereitgehalten wird. Der bloße Verkauf von 30 dag Leberkäse und 2 Knackwürsten an eine Person (agent provocateur) bei nicht nachgewiesenem Vorrat einer zum Verkauf bestimmten Ware erfüllt den Tatbestand nicht.  Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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