Stellt der Beschuldigte einen Antrag die festgelegten Betriebszeiten des Bewilligungsbescheides zu erweitern, so berechtigt dieser Antrag vor Erledigung nicht die Betriebszeiten entgegen dem Bewilligungsbescheid zu erweitern. Dies auch nicht mit dem Hinweis, daß Verladearbeiten bei verderblichen Gütern unbedingt und sofort durchgeführt und die Waren geliefert werden müßten. Eine Notstandsituation im Sinne von § 6 VStG bei wirtschaftlichen Nachteilen ist nur dann anzunehmen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten des Beschuldigten selbst bedrohen, was aber bei diesem Sachverhalt nicht vorliegt.