RS UVS Oberösterreich 1993/05/18 VwSen-220404/14/Gu/Gr

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Rechtssatz

Tatbestand des verbotenen Feilbietens im Umherziehen bereits dann erfüllt, wenn nicht vorherbestellte Waren mitgeführt werden und die Bereitschaft besteht, diese an jeden Interessenten zu verkaufen, ohne über eine entsprechende behördliche Bewilligung zu verfügen. Strafbarkeit des Unternehmers, wenn er seine Fahrverkäufer nicht entsprechend informiert und kontrolliert. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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