RS UVS Kärnten 1993/04/28 KUVS-854-857/8/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Obschon der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer seine Mitarbeiter eingehend darauf hinwies, die Auflagen gewerberechtlicher Bewilligung einzuhalten und dies auch stichprobenartig überprüfte, ist dies dann nicht ausreichend, wenn für den Fall der Verletzung der Anordnungen keine Sanktionen angedroht wurden. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, bedarf es der Überwachung der erteilten Weisung auf ihre Befolgung. Die Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" reichen gleichfalls nicht aus, um unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aus gutem Grunde erwarten zu lassen. Für die Zeit der Abwesenheit im Betrieb hat der verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche, Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zu treffen. Dies gilt auch für die Zeit des Urlaubes und des Krankenstandes des gewerblichen Geschäftsführers. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer über die geltenden Vorschriften sowie die Aufforderung, sie einzuhalten, stellt kein taugliches Kontrollsystem dar. Die Überwachung der Auflagen in Abwesenheit des Rechtsmittelwerbers durch einen verantwortungsbewußten Vertreter allein ist zu wenig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten