Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG iVm § 367 Z 26 GewO, wenn im Spruch des Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck kommt, gegen welche der mehreren bescheidmäßigen Auflagen der Beschuldigte durch welche konkreten Handlungen verstoßen hat. Stattgabe.