Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn W. S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. S., L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 8.4.1991, GZ.: 15.1 Sko 15/11-91 wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i. V.mit § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Auf Grund des, von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde, durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Basis der in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines Vertreters sowie zweier Zeugen vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 8.4.1992 ergibt sich folgender für die Entscheidungsfindung wesentlicher Sachverhalt:
Mit im Spruch dieses Bescheides angeführtem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 8.4.1991 wurde über Herrn W. S. eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall ein Ersatzarrest in der Dauer von 4 Tagen, verhängt, da er Frau A. G. beauftragt haben soll, am 13.10.1990 gegen 14.00 Uhr in der von ihm errichteten Holzhütte in 8462 Eckberg, Parzelle Nr.195/2 neben der Landesstraße 632 entgeltlich Wein, Sturm und Limonaden auszuschenken obwohl er über keine entsprechende Gastgewerbekonzession verfüge. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung eingebracht und darin im wesentlichen angeführt, daß sich die gegenständliche Holzhütte sehr wohl im Hofbereich des Buschenschankberechtigten W. S. befinde, zumal sie auch Teil der Parzelle Nr. 195/2 der KG Eckberg sei. Außerdem sei die in erster Instanz entscheidende Behörde in irriger Weise davon ausgegangen, daß sich die Buschenschankberechtigung des Berufungswerbers lediglich auf drei Räume des Standortes 8462 Eckberg Nr. beziehe. Im übrigen hätte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, als in erster Instanz erkennende Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, da der Berufungswerber wegem des ihm angelasteten Deliktes keinesfalls nach der Gewerbeordnung 1973, sondern allenfalls nach dem Steiermärkischen Buschenschankgesetz zu bestrafen gewesen wäre.
In der am 8.4.1992 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung konnte ermittelt werden, daß die verfahrensgegenständliche Parzelle Nr. 195/2 der KG Eckberg im Eigentum des Berufungswerbers sowie seiner Gattin E. S. steht, und daß diese dem eigentlichen Ausschankort G. des Buschenschankberechtigten W. S. zuzurechnen ist. Im Zuge der zeugenschaftlichen Vernehmungen der zum Tatzeitpunkt erhebenden Gendarmeriebeamten hat sich lediglich ergeben, daß Herr S., wie bereits im Spruch des zitierten erstinstanzlichen Bescheides angeführt "Wein, Sturm und Limonaden" durch eine andere Person in der betreffenden Ausschankhütte ausschenken ließ. Im Zuge der anläßlich der Verhandlung durchgeführten Befragungen konnte eruiert werden, daß lediglich selbsterzeugte Traubensäfte sowie Apfelsaft aus der eigenen Produktion des Berufungswerbers zum damaligen Zeitpunkt zum Verkauf angeboten worden sind. Über näheres Befragen der erhebenden und anzeigenden Gendarmeriebeamten konnte nichts gegenteiliges festgestellt werden, zumal sich diese nicht mehr erinnern konnten bzw. zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht näher erhoben haben, ob selbsterzeugte oder nicht selbsterzeugte Limonaden allenfalls einheimische Fruchtsäfte oder zugekaufte nichteinheimische Fruchtsäfte über Herrn S. von der damaligen Verkäuferin angeboten worden sind.
Die Berufungsbehörde ist bei dieser Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 66 Abs 4 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Gemäß § 1 Abs 1 des Steiermärkischen Buschenschankgesetzes 1979 LGBl. Nr. 42 sind Eigentümer von in der Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten berechtigt, den aus ihrer eigenen Ernte stammenden und in ihrem eigenen Betrieb erzeugten Wein und Obstwein, einschließlich alkoholfreier Trauben- und Obstsäfte, in der Gemeinde des Erzeugungsortes oder in der Gemeinde ihrer landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte an Gäste entgeltlich auszuschenken (Buschenschankrecht).
Das Berufungsverfahren hat ergeben, daß Herr W. S. auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30.7.1990, GZ.:
8.3 B 1/57-1990 gemäß § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Buschenschankgesetzes 1979 berechtigt ist, auf dem Grundstück G., 3.000 Liter Wein innerhalb eines noch näher angegebenen Ausschankzeitraumes auszuschenken. Daß dieser Ausschank auf drei bestimmte Räume des Ausschankortes G., limitiert sei, konnte in keiner Phase des durchgeführten Verfahrens verifiziert werden.
Desweiteren hat sich im Wege der durchgeführten Ermittlungen ergeben, daß die Ausschankhütte aus der in unbefugter Weise heraus der Ausschank vorgenommen worden sein soll, sich im unmittelbaren Nahebereich des eigentlichen Buschenschankgebäudes (in einer ungefähren Entfernung von ca. 20 m) auf der Liegenschaft des Buschenschankberechtigten W. S., G. befindet.
Es konnten somit auch keine gegenteiligen Feststellungen dahingehend getroffen werden, daß das eigentliche Buschenschankgebäude und die oben bezeichnete Ausschankhütte nicht eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Weiters konnten die Ermittlungen der Berufungsbehörde keinen Nachweis dafür erbringen, daß der Berufungswerber Getränke anbieten ließ, zu deren Verkauf er nach dem Steiermärkischen Buschenschankgesetz nicht berechtigt wäre.
Aus den oben angeführten Gründen war daher im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf weiteres Berufungsvorbringen, wie etwa unrichtige rechtliche Beurteilung im Sinne von falsch angewendeten Rechtsvorschriften, näher eingehen zu müssen.