RS UVS Steiermark 1992/04/08 30.9-35/92

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Rechtssatz

Es liegt keine unbefugte Gewerbeausübung vor, wenn nur Getränke im Rahmen des Buschenschankrechtes in einer Ausschankhütte, welche auf der Betriebsfläche errichtet ist, ausgeschenkt werden. Der Bewilligungsbescheid für die Ausübung des Buschenschankrechtes verweist auf Grundstück und Hausnummer. Das Verfahren ergab eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Hauptgebäude und der Ausschankhütte.

Schlagworte
unbefugte Gewerbeausübung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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