Enthält ein Auflagenpunkt mehrere Gebote, so wird bei Nichteinhaltung
lediglich eines dieser Gebote dem Sprucherfordernis des § 44a Z 1 VStG dadurch entsprochen, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur jener Teil des Auflagenpunktes, in dem das jeweilige Gebot normiert ist, wörtlich angeführt ist, da damit die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl dazu E VwGH vom 27.3.1990, Zl 89/04/0119, in welchem die Anführung des letzten Satzes der verfahrensgegenständlichen Auflage im angefochtenen Bescheid deshalb als nicht ausreichend erachtet worden ist, da dieser letzte Satz der Auflage durch die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des ersten Satzes dieser Auflage bedingt war).