Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) F o l g e gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25. April 1995, Zl 3-****-93, wurde über den Beschuldigten Ing W V wegen Übertretung nach "§53 Abs1 iVm §367 Z18 Gewerbeordnung 1994" gemäß §367 Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Strafverfahren in Höhe von S 200,-- auferlegt.
In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgende Tat angelastet:
"Sie haben es als Gewerbeinhaber unterlassen für die Einhaltung der Gewerbeordnung zu sorgen.
Sie haben Ihren Arbeitnehmer G T beauftragt Seidenblumen durch Feilbieten im Umherziehen zum Verkauf anzubieten, obwohl Sie die hiefür erforderliche Gewerbeanmeldung - Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens im Umherziehen - nicht durchgeführt haben und auch nicht im Besitz einer Bewilligung der Gemeinde waren. G T hat in Ihrem Auftrag am 25.3.1993 zumindest in der Zeit von 09,20 Uhr bis 09,30 Uhr im Ortsgebiet von O************** auf dem H********* aus seinem PKW-Anhänger Seidenblumen zum Kauf angeboten."
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 9. Mai 1995 wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt und darauf verwiesen, daß der Verkauf lediglich aufgrund der Berechtigung für das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Kleinhandel, auf einem Markt erfolgt sei.
Zu diesem Berufungsvorbringen, insbesondere aber zur vorgenommenen Tatanlastung im Straferkenntnis wird in rechtlicher Hinsicht folgendes festgestellt:
Gemäß §367 Z18 Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer das den Bestimmungen der §§53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des §366 Abs1 Z1 oder der erste Tatbestand des §368 Z6 oder der Tatbestand des §368 Z7 gegeben ist.
Gemäß §53 Abs1 Gewerbeordnung 1994 darf das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur ausgeübt werden aufgrund
1.
der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, inländischem Brennholz, inländischer Butter und inländischen Eiern oder
2.
einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben und die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, zu deren besseren Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.
Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungssvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung nach §367 Z18 Gewerbeordnung 1994 ist somit das Feilbieten "im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus". Dies ergibt sich sowohl aus der Strafbestimmung des §367 Z18 Gewerbeordnung 1994, als auch aus der Bestimmung des §53 Abs1 Gewerbeordnung 1994, die Teil des Tatbildes der ersteren Bestimmung ist.
Aus der im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommenen Tatanlastung ergibt sich allerdings eine gewerbliche Tätigkeit (Anbieten von Seidenblumen zum Kauf) lediglich für einen Ort, nämlich O************** auf dem H*********. In der Ausübung dieser Tätigkeit an einem bestimmten Ort kann allerdings nicht ein "Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus" erblickt werden wie es tatbildmäßig für die angelastete Verwaltungsübertretung ist. Dem gegenständlichen Strafbescheid fehlt es daher an einem wesentlichen Tatbestandselement, nämlich worin das Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus gelegen sein soll.
Die Berufungsbehörde ist zwar berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnisse nach §66 Abs4 AVG Tatbestandselemente zu ergänzen, allerdings nur wenn sie in einer Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des §31 Abs2 VStG enthalten sind. Da dies auf die von der Behörde erster Instanz gesetzten Verfolgungshandlungen nicht zutrifft, ist im Gegenstande Verfolgungsverjährung eingetreten und war daher - ohne auf die in der Berufung aufgeworfenen Fragen nach einer allfälligen Berechtigung des Beziehens von Märkten - spruchgemäß zu entscheiden.