Enthält bereits der Genehmigungsantrag für eine gastgewerbliche Betriebsanlage eine Einschränkung hinsichtlich der Betriebszeit und erteilt die Gewerbebehörde demzufolge die Betriebsanlagengenehmigung in diesem antragsgemäß eingeschränkten Umfang, so ist eine zusätzliche Anführung dieser Betriebszeitenbeschränkung als Auflage im Genehmigungsbescheid überflüssig. Eine Verlängerung der beantragten und genehmigten Betriebszeit stellt eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar, die verwaltungsstrafrechtlich unter dem Aspekt einer eventuellen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 Abs 1 GewO und nicht des § 367 Z 25 GewO zu prüfen wäre.