TE UVS Steiermark 1996/02/14 30.9-104/95

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Veröffentlicht am 14.02.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn F.W., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Werner Bachlechner und Dr. Klaus Herunter, Hans-Klöpfer-Platz 12, 8580 Köflach, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 10.05.1995, GZ.:

15.1 1994/5282, ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.05.1995, GZ.: 15.1 1994/5282, ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma F.W.

Gesellschaft mbH, etabliert in St., Z. 6 und somit im Sinne des § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Person der angeführten Gesellschaft mbH es bis zum 20.10.1994 unterlassen, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.11.1990, GZ.: 4.1 W 12/90 zu entsprechen, wonach er verpflichtet gewesen wäre, zwischen der auf Grundstück Nr. 864/3 der KG Z. OG St. errichteten Sägehalle und dessen Gebäude der Frau R.W., Z. Nr. 27 einen Schallschirm zu errichten, sodaß der Dauerschallpegel die Grenze der zumutbaren Störung von max. 46 dB (A) nicht überschritten werde. Aufgrund der durchgeführten Erhebung am 20.10.1994 sei festgestellt worden, daß dieser geforderte Schallschutzschirm nicht errichtet worden sei und er somit die mit oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt habe. Insbesondere habe er durch diese Nichterfüllung der Bescheidauflage gegen die Schutzinteressen des § 74 GewO (Lärmbelästigung) verstoßen.

Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 3.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe mit der Dauer von 3 Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin unter anderem gerügt, daß die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.11.1990, GZ.: 4.1 W 12/90 vorgeschriebene Auflage insoferne zu unkonkret vorgeschrieben worden sei, als nicht erkennbar sei, was unter einem sogenannten Schallschirm zu verstehen sei. Er selbst habe versucht etwa durch Aufschlichtung von Holzstößen, die Schallemissionen auf das geforderte Maß herabzusetzen. Die Behörde habe sich lediglich mit der lapidaren Begründung begnügt, er hätte den bescheidmäßigen Schallschutzschirm nicht errichtet. Er stelle daher den Antrag den angefochtenen Bescheid zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Da die gegenständliche Berufungsangelegenheit lediglich von einer Rechtsfragenbeurteilung abhängig zu machen war, überdies der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatte, konnte von der Anberaumung einer solchen gemäß § 51 e Abs 2 VStG abgesehen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,

sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 367 Z 26 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992 begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der § 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, wird dadurch, daß § 367 Z 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.11.1990, GZ.: 4.1 W 12/90 zusätzlich vorgeschriebene Auflage lautet wie folgt:

Zwischen der auf Grundstück Nr. 864/3 der KG Z., OG St. errichteten Sägehalle und dem Gebäude der Frau R.W., Z. Nr. 27, ist ein Schallschirm, sodaß der Dauerschallpegel die Grenze der zumutbaren Störung von max. 46 dB (A) nicht überschreitet, zu errichten.

In der Begründung des Bescheides ist unter anderem angeführt, daß, sollte die ärztliche Sachverständige nach einer örtlichen Hörprobe zu der Auffassung gelangen, daß technische Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind, die Errichtung eines Schallschirmes zwischen Sägehalle und Gebäude der Frau R.W. empfehlenswert wäre. Da offensichtlich dem Berufungswerber unklar war, wie der vorgeschriebene Schallschirm aussehen soll, ersuchte er um Zeitaufschub für die Errichtung. Aufgrund von Beschwerden der Nachbarin R.W. bei der belangten Behörde, errichtete der Berufungswerber in der Länge der Sägehalle 3,5 m hoch in einer Stapeltiefe von 1,30 m einen Schallschirm. In Reaktion auf diese Errichtung teilte die genannte Nachbarin mit, daß es sich hierbei um keinen wirksamen Schallschutz handle und daß keine Änderung der Emissionen eingetreten sei. In einer Stellungnahme des Berufungswerbers vom 02.02.1994 drückte dieser nochmal der belangten Behörde gegenüber aus, daß der genannte Bescheid vom 14.11.1990 nicht näher Art und Umfang des Schallschirmes beschreibe und auch aus der Begründung des Bescheides nicht ableitbar wäre, daß es sich offenbar um die Errichtung einer Lärmschutzwand handeln müsse. Daß es sich bei dem Schallschirm zwingend um ein Bauwerk zu handeln habe, gehe aus

dem Bescheid nicht hervor. In einer weiteren Stellungnahme vom Mai 1994, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wiederholte der Berufungswerber im wesentlichen die vorgenannten Äußerungen, wonach für ihn noch immer nicht nachvollziehbar sei, was unter dem vorgeschriebenen Schallschutzschirm zu verstehen sei.

Damit hat der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht, daß ihm nicht klar sei, auf welche Art und Weise er die ihm vorgeschriebene Auflage zu erfüllen habe.

Bezugnehmend auf die Ausführungen zu § 367 Z 26 leg. cit. ist festzuhalten, daß die in concreto vorgeschriebene Auflage, die im Strafbescheid als Norm wiedergegeben ist, diesen Erfordernissen nicht entspricht, weil hiedurch dem Konkretisierungserfordernis nicht Rechnung getragen wurde. So ist aus dem Wort Schallschirm auch für einen Gewerbetreibenden nicht erkennbar, welcherart und allfällig welcher Größe bzw. Ausdehnung ein derartiger Schallschutz sein soll. Nicht zu entnehmen ist aus der gegenständlichen Vorschreibung auch, ob sich die Schallschutzmaßnahme als festes oder allenfalls auch mobiles Bauwerk darstellen soll.

Sollte, wie von der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg die Vorschreibung einer Auflage wie im gegenständlichen Fall erfolgen, so müßte zusätzlich zu dieser Auflagenvorschreibung noch spruchgemäß festgehalten werden, daß für die Durchführung der schalltechnischen Maßnahme (Schallschirm oder Schallschutzschirm) ein einschlägiges Fachunternehmen heranzuziehen wäre,

das anschließend innerhalb einer bestimmten zu gewährenden Frist eine Kontrollmessung durchzuführen hat, wobei das Attest hierüber der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen ist.

Lediglich wenn eine derart konkrete Zusatzvorschreibung in einer Auflagenvorschreibung enthalten ist, kann es dem Konsenswerber überlassen bleiben, auf welche Weise er das definierte Ziel erreicht. Andernfalls hätte zumindest eine demonstrative Aufzählung von durchzuführenden Schallschutzmaßnahmen zu erfolgen, um einer konkreten Auflagenvorschreibung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechen zu können. In dieser konkreten Verfahrensrüge war der Berufungswerber somit im Recht, weshalb auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu ergangenen verwaltungsrechtlichen Judikatur aus den angeführten Erwägungen, wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Schlagworte
Auflage Auflagenerfüllung Sägehalle Lärm Lärmschutz Schalldämmung Schallschutzmaßnahme Lärmschutzwand Dauerschallpegel einschlägiges Fachunternehmen Kontrollmessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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