Eine ungebührliche störende, nach § 1 zweiter Satz Stmk LGBl 158/75 strafbare Lärmerregung liegt auch bei Betriebslärm vor, wenn es sich um eine nicht genehmigte Betriebsanlage handelt (Vlg. VwGH 29.6.1992, 91/10/0083). Handelt es sich jedoch um eine gemäß § 359 b Abs 1 GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage, bei der der Betriebslärm (das ist der mit dem Betreiben des Lokals unmittelbar im Zusammenhang stehende Lärm) außerhalb der genehmigten Betriebszeiten stattfindet, liegt nur eine nach § 367 Z 25 GewO strafbare Nichteinhaltung von - gemäß § 359 b Abs 1 GewO 1994 in Betrieben vorgeschriebenen - Auflagen vor. Dies wurde jedoch bei der Tatbeschreibung, an einem bestimmten Tag in der Zeit von 01.00 Uhr bis 02.45 Uhr durch lautes Gejohle seiner Gäste und durch Musik in einem bestimmten Lokal in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt zu haben, nicht vorgehalten.