RS UVS Niederösterreich 1996/03/21 Senat-WU-95-029

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Veröffentlicht am 21.03.1996
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Rechtssatz

Eine Bescheidauflage (hier: Wartung einer Lackierkabine), wonach bestimmte Maßnahmen regelmäßig durchzuführen sind, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot und eignet sich daher nicht als gesetzlicher Tatbestand. Durch das Wort "regelmäßig" ist in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, in welchen zeitlichen Abständen die Wartung zu erfolgen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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