Dem Einwand des BW, daß aus der Textierung der Bescheidauflage, wonach die im folgenden angeführten einflügeligen Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen seien, bloß zu erkennen sei, daß diese Türen einen ganz bestimmten in der ÖNORM definierten Brandwiderstand aufweisen müssen, nicht aber, daß diese Türen auch hinsichtlich aller anderen Merkmale der ÖNORM B 3850 entsprechen müssen, ist entgegenzuhalten, daß - wie sich aus Punkt 1 iVm Punkt 3 der ÖNORM B 3850 ergibt - der im Punkt 1 verwendete Begriff "Ausführung" auch die in Punkt 3 näher ausgeführten "Anforderungen" (wie zB auch die Selbstschließung, Schließmittel) umfaßt und weiters, daß es sich bei der in der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Auflage normierten Verpflichtung, die in dieser Auflage angeführten Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen, nicht um eine bloße Verpflichtung zum Einbau einer solchen Brandschutztüre, sondern - entsprechend der eigentümlichen Bedeutung der zur Umschreibung der Verpflichtung verwendeten Worte in ihrem Zusammenhang und entsprechend dem Zweck der Auflage, den Durchtritt von Feuer und Rauch trotz begehbarer Öffnungen in Wänden durch die Bildung von Brandabschnitten zu verhindern - um die Verpflichtung zum dauernden Aufrechterhalten des selbsttätigen Schließvorganges handelt.