RS UVS Wien 1996/04/15 04/G/33/587/95

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Veröffentlicht am 15.04.1996
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Rechtssatz

Die Angabe der Uhrzeit hat bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Nichteinhaltung einer gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflage auch unter dem Gesichtspunkt des §

 

44a Z 1 VStG keine Relevanz, weshalb durch die Angabe des Tages die Tatzeit ausreichend konkretisiert wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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