Die Angabe der Uhrzeit hat bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Nichteinhaltung einer gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflage auch unter dem Gesichtspunkt des §
44a Z 1 VStG keine Relevanz, weshalb durch die Angabe des Tages die Tatzeit ausreichend konkretisiert wird.