RS UVS Niederösterreich 1996/02/14 Senat-GF-95-035

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Veröffentlicht am 14.02.1996
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Rechtssatz

Wird die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit lediglich an einem bestimmten Ort ("im Ortsgebiet von X auf dem Hauptplatz") angelastet, dann kann darin nicht ein "Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus" erblickt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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